Tierarzt oder Verkäufer: Wer haftet bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung?

Ein Fall, wie er immer wieder geschieht: Bei der Ankaufsuntersuchung, die ein Tierarzt im Auftrag eines Pferdekäufers durchführt, übersieht der Veterinär einen gravierenden Mangel am Tier. Der Käufer tritt deshalb sofort vom Kauf zurück und verlangt vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises. Doch dieser weigert sich. Also verklagt der Käufer den Tierarzt auf Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.01.2012 – VII ZR 164/11 – rechtliche Unsicherheiten bei der Beurteilung derartiger Haftungstatbestände beseitigt.
 So stellte der BGH fest, dass es sich bei dem Auftrag an den Tierarzt, eine Ankaufsuntersuchung durchzuführen, um einen Werkvertrag handelt. Dieser verpflichtet den Tierarzt nicht nur, die Ankaufsuntersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern auch, seinem Auftraggeber das Ergebnis (insbesondere vorliegende Auffälligkeiten) mitzuteilen. Der Veterinär schuldet also einen fehlerfreien Befund.

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Tierarzt muss den Schaden ersetzen

Ebenso wie ein Handwerker haftet auch der Tierarzt im Fall einer Schlechtdurchführung des Werkvertrags (also bei einem fehlerhaften Befund) gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB. Er muss also den Schaden ersetzen, der beim Käufer dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.

Und nun die Überraschung: Gibt der Verkäufer zu erkennen, dass er nicht bereit ist, die geltend gemachten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen und den Kaufpreis zurück zu zahlen, dann bleibt es laut BGH dem Käufer überlassen, wen er in Anspruch nehmen will: den Verkäufer wegen Überlassung einer mangelhaften Kaufsache oder den Tierarzt wegen mangelhafter Durchführung der Ankaufsuntersuchung.

Der BGH macht hier deutlich, dass die Haftung des Tierarztes nicht nachrangig zur Sachmängelhaftung des Verkäufers besteht. In sinngemäß gleicher Weise urteilte derselbe Senat des BGH bereits am 22.12.2011 in den Entscheidungen VII ZR 136/11 und VII ZR 7/11. In beiden Entscheidungen wird zudem vom BGH festgestellt, dass der Verkäufer und der Tierarzt hinsichtlich der meisten Forderungen des Käufers/Auftraggebers gesamtschuldnerisch haften. Sie können also auch gleichzeitig in einer Klage verklagt werden. Das hat für den Käufer den großen Vorteil, dass er in jedem Fall mindestens einen zahlungsfähigen Haftungsschuldner hat, denn der Tierarzt ist gegen Berufsversehen versichert.

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