Gerade bei teuren Pferden wollen sich viele Käufer absichern und den Gesundheitszustand des Tieres vom Tierarzt überprüfen lassen. In solchen Fällen wird zwischen den beiden Parteien im Pferdekaufvertrag meist eine Ankaufsuntersuchung vereinbart. Typischerweise bezahlt der Käufer die Rechnung, wenn es nicht anders vereinbart wurde und wenn das Pferd gesund ist bzw. der Käufer diesen Zustand billigt. Der Verkäufer wird im Regelfall dann zur Kasse gebeten, wenn der Tierarzt gesundheitliche Mängel feststellt. Den Veterinär seines Vertrauens sucht meist ebenfalls der Käufer aus, es sei denn, die beiden Parteien haben andere Absprachen getroffen.
Die Untersuchung sollte umgehend vor oder nach Gefahrübergang, also nach Übergabe des Pferdes an den Käufer erfolgen. Davon zu unterscheiden ist eine tierärztliche Untersuchung, die der Käufer aus eigenem Entschluss und ohne Absprache mit dem Verkäufer vornimmt. Diese dient allein ihm zur Orientierung und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Kaufvertrag.
Für die Untersuchung nutzen die meisten Tierärzte das Formular „Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes“ aus dem Hippiatrika Verlag, auf dessen Verwendung der Auftraggeber drängen sollte, da es einen einheitlichen Beurteilungsstandard gewährleistet und für den Tierarzt zugleich eine Hilfe ist, nichts zu vergessen.
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Kaufvertrag ist schwebend unwirksam
Der Kaufvertrag ist noch „bedingt“, also schwebend unwirksam, wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart wurde. Die fehlende Bedingung ist die Billigung des Pferdes durch den Käufer. Verläuft die Untersuchung nach dem Urteil des Tierarztes ohne krankhaften Befund, wird der Vertragsschluss damit bindend. Die Bedingung gilt dann auch ohne ausdrückliche Erklärung des Käufers als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann.
Ergeben sich aber aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel daran, dass das Pferd frei von Mängeln ist, so kann die Billigung des Käufers nicht erwartet werden. Dann oder wenn der Käufer wegen der festgestellten Mängel den Zustand der Kaufsache ausdrücklich nicht billigt, ist bzw. wird der Kaufvertrag (rückwirkend) unwirksam. Dies ist sehr formal zu betrachten und gilt in dieser Form selbst dann, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt (vgl. OLG Köln – 20 U 11/94 – Urteil vom 24.06.1994).
Zusammenfassend sei gesagt, dass eine Ankaufsuntersuchung zwar Klarheiten über den aktuellen Zustand des Pferdes bringt, dass der Käufer aber auch ohne eine solche das Recht auf ein mangelfreies Pferd hat. Die Ankaufsuntersuchung ist also nicht erforderlich, um einen Anspruch auf Nacherfüllung (Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung), Preisminderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag durchzusetzen. Der wesentliche Unterschied ist: MIT Ankaufsuntersuchung ist der Kaufvertrag (bei einem festgestellten Mangel) unwirksam. OHNE Ankaufsuntersuchung muss erst Ihr Nacherfüllungsbegehren erfolglos geblieben sein, bevor Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die Verkaufsuntersuchung
Eine weitere Möglichkeit, das Pferd vor dem endgültigen Kauf tierärztlich durchchecken zu lassen, ist die Verkaufsuntersuchung. Sie wird vor dem Verkauf durch den Verkäufer in Auftrag gegeben. Übergibt der Verkäufer dem Käufer bei Vertragsschluss das Attest, gilt dessen Inhalt als Zusicherung i.S.d. § 276 Abs.1 BGB (bis 31.12.2001 § 492 BGB). Er kann also nachweisen, welchen gesundheitlichen Zustand des Tieres der untersuchende Arzt zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellt hat. Ist das Attest allerdings unrichtig und hat der Tierarzt etwas übersehen oder ungeprüft bescheinigt, haftet der Verkäufer dem Käufer für den sich damit ergebenden Mangel.
So entschied das OLG Schleswig (schon nach altem Recht) in einem Urteil vom 16.03.1987: „Der Verkäufer eines Pferdes, der eine tierärztliche Untersuchung des Tieres in Auftrag gibt und dem Käufer eine darüber ausgestellte Bescheinigung aushändigt, haftet dem Käufer gem. § 492 BGB, wenn sich später herausstellt, dass das Tier entgegen der tierärztlichen Bescheinigung bei Übergabe nicht gesund war“ (OLG Schleswig – 16 U 28/87).