Pferdekauf: Verkäufer werden oft als Unternehmer eingestuft

Nach dem geltenden deutschen Kaufrecht ist jede Partei eines Kaufvertrags entweder Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Falle eines Pferdeverkaufs kann es weitreichende Konsequenzen haben, wenn der Verkäufer in die eine oder andere Kategorie eingestuft wird.

Bei der Konstellation „Verkäufer ist Unternehmer/Käufer ist Verbraucher“ gelten zwingend die gesetzlichen Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs.
Besonders bedeutend ist hier die Bestimmung des § 476 BGB, welche im Regelfalleine Beweislastumkehr anordnet. Das bedeutet: der Verkäufer/Unternehmer muss beweisen, dass er eine mangelfreie Sache geliefert hat. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe an den Käufer/Verbraucher ein Mangel des Pferdes, so trägt der Verkäufer/Unternehmer die Beweislast für die Mangelfreiheit. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer als Verbraucher anzusehen ist oder beide Parteien als Unternehmer. In diesem Fall trägt stets der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels.

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Geht ein Fall vor Gericht, so entscheidet oft allein die Beweislastregelung über den Ausgang des Prozesses. Ein Verkäufer, der als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB angesehen wird, muss also bei seinen vertraglichen Entscheidungen immer ein erhöhtes Risiko einkalkulieren. Entsprechend kommt der Frage, ob ein Verkäufer Unternehmer ist, größte Relevanz zu.

Selbstständig, regelmäßig und planmäßig!

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 (Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05) hierzu geäußert. Was viele Pferdebesitzer und -verkäufer nicht wissen: Die Latte liegt erschreckend niedrig. 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Unternehmer eine Person, „die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Eine solche Tätigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt vorliegt.
 Eine Kaufmannseigenschaft im handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Sinn ist dafür nicht erforderlich.

Es kommt also nicht darauf an, ob der Unternehmer aus seiner Tätigkeit Gewinn erzielt. Es reicht schon aus, wenn er entgeltliche Leistungen anbietet.
Entsprechend ist also jemand, der sich in einer Fachzeitschrift oder auf seiner Homepage als „Welsh Pony Gestüt XY“ bezeichnet und ständig Deckhengste für die Zucht sowie Pferde aus eigener Nachzucht zum Verkauf anbietet, Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Entscheidend ist, dass diese Leistungen (Bedeckung und Verkauf von Nachzucht) regelmäßig über eine gewisse Dauer angeboten werden. Nicht entscheidend ist, wie häufig sie von den Käufern oder Züchtern angenommen werden.
 Das gilt auch dann, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit des Anbieters handelt.

Selbst Hobbyzüchter sind betroffen

Entsprechend ist also auch ein Reitlehrer oder Betriebsleiter, der Pferdeverkäufe für seine Einsteller organisiert und für die Verkäufe Vermittlungsprovision erhält, als Unternehmer anzusehen, wenn er derartige Leistungen planmäßig und dauerhaft anbietet.
 Unternehmer ist auch ein Hobbyzüchter, der regelmäßig seine Nachzuchten verkauft. Das gilt sogar dann, wenn er in wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich Verluste macht und sein Betrieb vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde. Und schließlich muss sich auch derjenige als Unternehmer behandeln lassen, der erstmalig ein Pferd verkauft, wenn er hierbei als „Strohmann“ für einen Unternehmer handelt.

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