Brisante Rechtsfragen rund ums Pferd

Ja. Jeder Reiter, der mit seinem Pferd auf öffentlichen Straßen unterwegs ist, unterliegt den Vorschriften der StVO. Gemäß § 28 II StVO gelten für ihn sämtliche Verkehrsregeln, wie für Autofahrer auch. Das bedeutet beispielsweise, dass Pferde auf der Straße rechts gehen müssen und nicht wie Fußgänger auf der linken Seite. Außerdem müssen Pferd und Reiter bei Dunkelheit mit einer Beleuchtung ausgestattet sein, ähnlich einem Radfahrer. Darüber hinaus hat ein Reiter natürlich die Vorfahrtsregeln zu beachten. Und bei Unfällen muss er ebenso wie ein Autofahrer so lange an der Unfallstelle bleiben, bis der Geschädigte oder die Polizei ihm erlauben, zu gehen. Andernfalls kann ihm sogar Verkehrsunfallflucht vorgeworfen werden.

Gibt es für Reiter eine Promillegrenze?

Nein. Aber das gilt nur, solange der Reiter in diesem Zustand keinen Unfall verursacht. Geschieht dies doch, so macht er sich als Verkehrsteilnehmer u.U. strafbar, weil er dadurch den Straßenverkehr erheblich gefährdet. Auch versicherungs- und haftungsrechtlich wird bei einem Reitunfall eines betrunkenen Reiters oft ein Mitverschulden und damit eine persönliche, nicht durch die Versicherung gedeckte Haftung zu erkennen sein. Das bedeutet für den Alltag: Besser nicht alkoholisiert aufs Pferd steigen! Denn ungeschoren kommen Sie nur davon, solange nichts passiert.

Kann ich ein gekauftes Pferd umtauschen oder den Preis mindern?

Ja. Das neue Kaufrecht im BGB, das für Verträge ab dem 01.01.2002 gilt, gibt dem Pferdekäufer derartige Rechte. Zunächst hat er einen Anspruch auf Nacherfüllung, also Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Mangelbeseitigung kann im Pferdebereich schwer werden, wenn es sich nicht gerade um fehlende Hufeisen oder eine vergessene Wurmkur handelt. In diesem Fall kann der Käufer das Pferd gegen ein gleichwertiges anderes Tier umtauschen. Ist die Nacherfüllung (also Mangelbeseitigung bzw. Umtausch) unzumutbar oder fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder auf Preisminderung bestehen. Außerdem ist Schadenersatz möglich.

Sollte man ein Pferd nur per Handschlag kaufen?

Nein. Ein solcher Kauf ist zwar wirksam, denn er gilt als mündlich geschlossener Vertrag. Allerdings besteht dabei der Nachteil, dass Sie den Gegenstand und Umfang der Vereinbarungen später schwer beweisen können, oder gar nicht, falls keine Zeugen dabei waren. Die Abfassung eines schriftlichen Kaufvertrags ist deshalb unbedingt anzuraten! Es gibt keine sicherere Möglichkeit, die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu beweisen, als einen schriftlichen Vertrag, der alle Einzelheiten des Rechtsgeschäfts festhält.
Der Handschlag oder ein Ehrenwort geben dem jeweiligen Vertragspartner keine weitergehende Sicherheit. Die Rechtsprechung des BGH zu derartigen Instituten lässt sich wie folgt zusammenfassen:
 „Wer an das Ehrenwort des anderen glaubt, ist selber schuld.“

Gibt es im Internet gute Pferdekaufverträge und Einstellverträge?

Ja. Auf einigen Webseiten, unter anderem von Pferdezeitschriften finden Sie kostenlose Vertragsmuster.
 Allerdings sollten derartige Verträge durch einen rechtskundigen Berater überarbeitet bzw. auf die konkreten Belange angepasst werden.

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