Brisant: Wenn Reitlehrer am Pferdekauf mitverdienen!

Die eine Geschichte spielt in den 50er Jahren: Ein Gentleman mit Charme und Melone war sozusagen zu einer Institution an der Cote d´ Azur geworden. Die meiste Zeit verbrachte er auf der Cafe-Terrasse des Hotel „Paris“. Jeder kannte ihn und er kannte Jedermann. Wer in Monte Carlo ein Geschäft machen wollte, wandte sich vertrauensvoll an ihn und dieser Gentleman stellte gegen eine 5%-ige Provision aus dem zu vermittelnden Geschäft den gewünschten Kontakt her. Er diente einem James-Bond-Film als Vorlage: Er nannte sich „Goldfinger“.

Die andere Geschichte wiederholt sich ständig und die meisten Pferdeliebhaber haben sie schon einmal so oder in abgewandelter Form erlebt: Schon seit Wochen und Monaten hat man die Idee im Kopf, sich ein neues Pferd anzuschaffen – die Gründe dafür sind vielfältig. Irgendwie scheint der Reitlehrer Witterung aufgenommen zu haben. Er kennt da ein Pferd, das unbedingt passen sollte – im Preis allemal – und im Übrigen sei dieses edle Tier ein echtes Schnäppchen, bisher von einem Amateur pilotiert, mit einem Potential, das bislang überhaupt nicht abgerufen wurde. Die Gangarten, die Springmanier – alles vom Feinsten.

Nur: es handele sich eben um eine einzigartige Chance, das Interesse anderer Pferdeliebhaber sei groß, man müsse sich daher sofort entscheiden und er, der Herr Reitlehrer habe nun einmal die besten Kontakte nach Norddeutschland, wenn man im Süden lebt und nach Süddeutschland, wenn man gerade im Norden zu Hause ist. Die Schnäppchenjagd ist eröffnet und der Herr Reitlehrer ist Pfadfinder und Berater auf scheinbar unbekanntem Terrain. Das Pferd ist alsbald besichtigt, vom eigenen Reitlehrer genauestens geprüft und probegeritten. Der TÜV endet mit einer glatten „2“ und erfüllt auch die Erwartungen Aller. Bei der Übergabe des Bargeldes an den – wegen des Verkaufes seines zukunftsträchtigen Pferdes – traurig dreinblickenden Vorbesitzer, bekommt der Herr Reitlehrer plötzlich einen milden, ja glücklich zu nennenden Gesichtsausdruck, nur zu vergleichen, mit Kindern bei der Weihnachtsbescherung.

Zu Recht auch. Schließlich wird er bereits in wenigen Minuten ziehen und wenn er sich entsprechend geschickt angestellt hat, 15 % des gerade geflossenen Kaufpreises in seinem eigenen Portemonnaie wieder finden.

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Wie „Goldfinger“

Das bisherige Lustspiel mutiert indessen urplötzlich zu einem grausamen Drama. Auf der Bühne erscheint der Jurist und entwickelt überhaupt keinen Sinn für den neuen Lustgewinn des Herrn Reitlehrers an der gerade verdienten kräftigen Provision. Auf der einen Seite das Argument, derartige Provisionen seien üblich und entsprechen einer jahrelangen, wenn nicht sogar jahrzehntelangen Übung, Reitlehrer für die Vermittlung von Käufern entsprechend fürstlich zu entlohnen.

Stattdessen wirft jedoch der Herr Jurist dem rührigen Reitlehrer ganze Arsenale von Urteilen des Bundesgerichtshofes an den Kopf, die alle zu dem selben Ergebnis gelangen: dass er die gerade so mühsam verdiente Provision an seinen Reitschüler wieder herauszurücken hat.

Die Litanei von Hinweisen auf eine nahezu unüberschaubare juristische Literatur endet regelmäßig mit dem durchaus begründeten Vorwurf, der Herr Reitlehrer habe sich zweifelsfrei wegen Untreue strafbar gemacht. Die trügerische Hoffnung des so umtriebigen Vermittlers, wie schon in der Vergangenheit und immer unbehelligt, ein wenig – und manchmal auch ein wenig mehr – „Goldfinger“ spielen zu dürfen, endet allerdings nicht hier, sondern setzt sich für den Reitprofi möglicherweise in einem Drama geradezu griechischen Ausmaßes fort.

Der Strafrechtler hat sich zwischenzeitlich zu einem profunden Kenner des Pferdekaufrechts gewandelt. Der einstmals so glückliche neue Pferdebesitzer hat in unserer Geschichte schon lange keine richtige Freude an seinem Pferd. Im Moment allseitiger schlechter Laune und Mutlosigkeit gewinnt jedoch der altbekannte Satz eine ganz neue Bedeutung: Wenn Du denkst es geht nicht mehr, kommt von irgendwo ein Lichtlein her. Das „von irgendwo“ lässt sich leicht definieren. Es ist exakt dieser kurze Beitrag über den Unterschied zwischen Goldfinger und Dukatenesel. Aus der Sicht des ehemals freudigen Neu-Pferdebesitzers erweist sich der geschäftstüchtige und provisionsgierige Reitlehrer als Erfolg versprechender Dukatenesel.

Was meint der BGH?

Die Erklärung liegt in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1987, die bislang wenig Beachtung gefunden hat. Danach haftet ein Berater, der sich pflichtwidrig z.B. vom Verkäufer eine Provision dafür gewähren lässt, dass er seinen Kunden zu einem Vertragsabschluss mit dem Dritten veranlasst und die Provisionszahlung seinem Kunden nicht offen gelegt hat, dem Kunden für den – durch den von ihm veranlassten Vertrag – entstandenen Schaden, auch wenn dem Berater kein weiteres Verschulden, etwa eine falsche Beratung, zum Vorwurf zu machen ist.

Das heißt: Allein die Tatsache, dass der Herr Reitlehrer seinem Kunden, den er bei dem Pferdekauf eingehend als Vertrauens- und Fachmann beraten hat, die Geheimabsprache mit dem Pferdeverkäufer hinsichtlich der an ihn zu zahlenden Provision nicht offen gelegt hat, führt zu einer vollumfänglichen Haftung des Reitlehrers.

Der BGH lässt sich dabei ausschließlich von dem Gedanken leiten, dass ein vernünftiger und entsprechend aufgeklärter Käufer bei Kenntnis einer in der Regel doch erheblichen Provisionsabsprache und damit einer Verteuerung des Pferdes einen derartigen Kaufpreis nicht akzeptiert, jedenfalls nicht so akzeptiert hätte. Der Bundesgerichtshof bemüht an dieser Stelle die allgemeine Lebenserfahrung, nach der davon auszugehen ist, dass kein Mensch eine für sein Vermögen negative Entscheidung trifft, d.h. also einen überhöhten Preis zu zahlen bereit ist.

Die Pflichten des Reitlehrers

Über die Annahme eines Beratungsvertrages zwischen Pferdekäufer und Reitlehrer gelangt man zu dem identischen Ergebnis. Dabei ist es keineswegs erforderlich, dass ein ausdrücklicher Beratungsvertrag und gegebenenfalls ein Beratungshonorar nachzuweisen ist. Es reicht aus, dass dem Pferdekäufer an den Auskünften seines Reitlehrers nachhaltig gelegen war. 
Daraus erwächst für den Reitlehrer eine uneingeschränkte Auskunfts- und Hinweispflicht, insbesondere auch hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen Interessenkollision. Zur Offenlegung eines solchen Provisionsanspruches ist der Reitlehrer uneingeschränkt verpflichtet, da es sich hierbei um einen wesentlichen Umstand handelt, der für den Kaufentschluss des Pferdekäufers von Bedeutung sein kann.

Nachdem der so oft gerügte Gesetzgeber durch die neu gefasste Vorschrift des § 311 Abs. 3 BGB gleichzeitig mit der Neufassung des gesamten Pferdekaufrechts eine Haftung bereits dann anzunehmen ist, wenn der Reitlehrer im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen wie auch der Vertragsabschluß selbst erheblich beeinflusst werden kann, steht die hier erwähnte Rechtsprechung des BGH mittlerweile auf mehr als vier Beinen.

So mancher Reitlehrer wird die Geschichte von Goldfinger wie auch die über den Dukatenesel möglicherweise ganz neu für sich interpretieren. Und das ist gut so.

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