Weidehütten genehmigen: Wie funktioniert das?

Die Weidenhütten-Genehmigung beschert dem Pferdebesitzern oft schlaflose Nächte. Fakt ist: Pferde brauche auf der Weide nach Tierschutzgesetz einen Unterstand oder Weidehütte als Witterungsschutz. Diese werden von privaten Pferdebesitzern oft einfach so gebaut. Später kommen die Kommunen und verlangen den Abriss, bei Weiden im Außenbereich oft zu Recht. Mit dieser Unsicherheit leben viele Pferdehalter. Weil sie nicht „privilegiert“ sind, einen Unterstand zu bauen, tun sie’s entweder illegal, oder versuchen, auf irgendeinem Weg das geltende Recht für sich auszulegen. Je nach Bundesland, Landkreis und Gemeinde gibt es andere Regeln. Die einen haben beschlossen, dass „Ansammlungen von wilden Hütten mit Grillplatz, Vermüllung und Gartenanlagen grundsätzlich einzudämmen sind“, die anderen geben dem Antragsteller sogar Tipps mit auf den Weg, wie er das geltende Recht umgehen kann.

Tierschutz hilf nicht bei der Genehmigung

Eine Zeitverschwendung ist, mit dem Tierschutzgesetz zu argumentieren. Zwar ist es richtig, dass Pferde nur durch eine Weidehütte „artgerecht gehalten“ werden können, für die entsprechende Haltungsform zu sorgen, sei jedoch die Pflicht des Pferdehalters und nicht des Landratsamtes. Private Pferdehalter haben grundsätzlich in allen Bundesländern sehr schlechte Karten. Landwirte kommen leichter zu ihrer Weidehütte. „Im Saarland dürfen Landwirte genehmigungsfrei Hütten aufstellen, die kleiner sind als 100 qm und nicht höher als 5 Meter“, sagt Udo Steigner, Pressesprecher des Saarpfalz-Kreises. „Wenn also ein Landwirt sagt, dass die Pferde zu seiner landwirtschaftlichen Arbeit gehören, wird die Hütte wahrscheinlich genehmigt – natürlich nur, wenn es sich bei der Fläche um kein Naturschutzgebiet oder ähnliches handelt.“

Landwirte dürfen im Außenbereich Hütten bauen

Viele Privatleute nutzten bereits diesen Umweg über den Landwirt. Der meldet dann ganz offiziell die Pferdehaltung unter seinem Namen an und die Sache ist geritzt. Wenn Sie Glück haben. Es reicht aber schon ein einziger neidischer Mitwisser aus der Nachbarschaft, um ihr Glück zunichte zu machen. Wenn herauskommt, dass der Landwirt nicht der eigentliche Nutzer ist, wird die Hütte wahrscheinlich abgerissen.

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Bessere Chancen mit mobiler Weidehütte

Weitaus besser Chancen haben Privatleuten  mit mobile Weidehütten. Ihr Standort muss ganz klar immer wieder gewechselt werden. Sie sollten nicht ringsum befestigt sein. Also keine Bepflanzungen, kein Schnickschnack. Eine Genehmigungs-Garantie gibt es jedoch auch in diesem Fall nicht. Andernorts gelten auch mobile Weidehütten als ganz normale „bauliche Anlagen“. Die Bezirksregierung Düsseldorf zum Beispiel antwortete auf eine Nachfrage des Weidehütten-Herstellers Peter Rudl ganz klar: „Das Aufstellen der von Ihnen vertriebenen Weidehütten bedarf grundsätzlich einer Baugenehmigung, es sei denn, sie werden zu landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne des § 201 BauGB genutzt.“

Laut einer Sachbearbeiterin, die nicht genannt werden möchte, sei ein halbwegs sicherer Weg der, eine Weide am Ortsrand zu pachten. „Da machen wir die eine oder andere Ausnahme, wenn kein Eingriff in das Landschaftsbild erfolgt.“ Grundvoraussetzung sei natürlich auch in diesem Fall ein gutes Verhältnis zur Nachbarschaft, die sich nicht über Belästigung durch Fliegen, Mist oder Lärm beschwert.

Reitvereine dürfen auch Unterstände aufstellen

„Privilegiert“, also zum Bau einer Weidehütte berechtigt, ist häufig – aber nicht immer – auch derjenige, der auf den betroffenen Pferden im Rahmen eines allgemein zugänglichen Vereins Personen ausbildet. Dadurch wird die Weidehütte nämlich zu einer Sache von öffentlichem Interesse. Also sieben Leute zur Vereinsgründung finden und bauen? Pustekuchen: Dafür müsste die Pferdekoppel Vereinsgelände sein.  Vereinsgelände ist aber nicht, was dem 1. Vorsitzenden gehört, sondern, was offizielles Eigentum des „Vereins XY e.V. ist.

Das Weidezelt manchmal eine Alternative

Als Geheimtipp gelten vielerorts Weidezelte, die nur durch Erdnägel im Boden verankert sind, und dadurch als „fliegende Bauten“ eingestuft werden. Einige Firmen stellen solche Zelte in verschiedenen Größen her, weisen aber alle Kunden darauf hin, dass sie vor dem Kauf die Sachlage mit dem zuständigen Landratsamt klären sollen. In Bayern zum Beispiel sind fliegende Bauten, also Zelte, bis 75 qm Größe genehmigungsfrei. Dennoch kann ein einziger Sachbearbeiter den Traum vom Unterstand platzen lassen. Dafür reicht es schon aus, dass das Zelt nicht in die Landschaft passt.

Gut beraten ist, wer sich die für ihr Bundesland geltende Landesbauordnung ausdruckt und gleich mit diesem Dokument zum Amt zu geht. Offiziell muss so ein Zelt alle paar Wochen verstellt werden. Wenn man also mit Punktfundamenten anstatt mit Erdnägeln arbeitet, empfiehlt es sich, mindestens zwei solche Fundamente an verschiedenen Stellen zu setzen. Nach dem Text in der bayerischen Landesbauordnung würde das gehen. Je nach deren Auslegung kann es natürlich auch wieder Probleme geben.“

 

Gesetzestext Auszüge  § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, (…).

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

 

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