Tierhalterhaftpflichtversicherung: Welche Leistungen eingeschlossen sein sollten.

Was bedeutet eigentlich Haftung? Und worauf muss man dabei überhaupt achten? Um diese Fragen zu klären, ist ein kurzer Exkurs in Justizias Reich unumgänglich.

Grundsätzlich haften Sie als Pferdehalter für Schäden die Ihr Vierbeiner verursacht, egal ob Ihnen dabei ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, oder nicht. Der Grundgedanke dabei ist, dass Tiere von Natur aus ein gewisses Gefahrenpotential bergen, da sie unvorhersehbar reagieren können. Jede Person, die ihre Mitmenschen dieser Gefahrenquelle aussetzt, wird verpflichtet jeglichen Schaden zu ersetzen, den das Tier anrichtet (die sog. Gefährdungshaftung).

Im Laufe der Jahre wurde die Interpretation insoweit verfeinert, dass die Gefährdungshaftung erst durch das Vorliegen von „Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens“ ausgelöst wird. Wenn ein Schaden also durch rein tierisches Verhalten entstanden ist und nicht durch menschliches Handeln herbeigeführt wurde.
Schäden, die beispielsweise durch Scheuen, Schlagen, Beißen oder Losreißen entstehen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Tierhalterhaftung im  §833.

In Abgrenzung dazu regelt das BGB im § 834 die Haftung des Tierhüters. Nach dieser Definition ist ein Hüter, wer die Aufsichtsführung für ein Pferd per Vertrag übernimmt.
Tierhüter sind beispielsweise Gastreiter, Reitbeteiligungen, Bereiter und Pferdepensionswirte. (Quelle Ausarbeitung „Pferderecht: Haftungsfragen rund ums Pferd“ von Rechtsanwalt Stephan Pahl)

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Die richtige Haftpflichtversicherung wählen

Wenn ein Versicherer einen Schaden im Bereich der Tierhalterhaftpflichtversicherung regulieren soll, prüft er grundsätzlich zuerst, ob überhaupt eine Haftung der versicherten Person zu Grunde liegt. Das Bestehen einer Haftungsgrundlage ist also die Voraussetzung dafür, um eine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen zu können.
Jede Haftpflichtversicherung beinhaltet auch eine passive Rechtsschutzversicherung, die unberechtigte Ansprüche für Sie abwehrt. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, wird Sie also Ihr Haftpflichtversicherer vertreten.

Bitte denken Sie immer daran: Für Schäden, die Ihr Vierbeiner anrichtet, wird NIE Ihre private Haftpflichtversicherung eintreten!

Achten  Sie auf die Versicherungssumme

Die Versicherungssumme ist die Höchstgrenze der Versicherungsleistung für einen Schadenfall.Versicherer bieten in der Regel Versicherungssummen von 3 bis 15 Mio. Euro an. Dabei sollten Sie bedenken, dass schnell horrende Summen zusammen kommen können, wenn es beispielsweise um einen Personenschaden geht (Krankheitskosten, Schmerzensgelder, im schlimmsten Fall Renten). Daher gilt: je höher die Versicherungssumme, desto besser.

Achten Sie auf Leistungsinhalte

Versicherungsleistungen wie Auslandsaufenthalte, Deckschäden, Flurschäden und Teilnahme an Turnieren sollten standardmäßig in den Tarifen enthalten sein. Dabei sollten Sie etwas genauer hinschauen bei folgenden Punkten:

Fremdreiter-/ Gastreiterrisiko
Falls ein Schaden entsteht, während ein anderer Reiter auf Ihrem Pferd sitzt, muss dieses Risiko versichert sein, andernfalls haften Sie als Tierhalter mit Ihrem kompletten Privatvermögen.

Reitbeteiligung
Zwischen der Reitbeteiligung und dem Fremdreiter muss unterschieden werden. Bei der Reitbeteiligung geht man davon aus, dass sich eine Person regelmäßig um Ihr Pferd kümmert (evtl. vertraglich geregelt) und sich auch gegen einen monatlichen Obulus an den Kosten beteiligt. Die feste Reitbeteiligung sollte namentlich im Versicherungsschein benannt werden. Achtung: Einige Versicherer schließen zwar das Risiko Reitbeteiligung ein, versichert ist jedoch nur die unentgeltliche Beteiligung. Hier sollten Sie genau nachfragen.

Forderungsausfall
Wenn der Forderungsausfall Bestandteil Ihres Versicherungsschutzes ist, leistet Ihr eigener Versicherer auch dann, wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist, für den die gegnerische Partei keinen Ersatz leisten kann, weil beispielsweise kein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Bei manchen Versicherungen ist allerdings ein vollstreckbarer Titel Voraussetzung.  Die Forderungsausfalldeckung ist somit eine sinnvolle Ergänzung Ihres Versicherungsschutzes, die allerdings nicht von allen Versicherungen angeboten wird.

Mietsachschäden
Auf diesen Punkt sollten Sie nicht verzichten, wenn Sie sich öfter mal einen Pferdehänger ausleihen. Wenn Ihr Pferd beim Ein- oder Aussteigen den ausgeliehenen Anhänger zerlegt, tragen Sie die Kosten für den entstandenen Schaden selbst, wenn der Einschluss von Mietsachschäden nicht im Vertrag vereinbart wurde.
Mietsachschäden betreffen auch Stallungen, Reithallen und Weiden. Einige wenige Versicherer erweitern den Punkt Mietsachschäden sogar auf Führanlagen, Außenreitplätze, Pferdesolarien & co.

Achten Sie auf die Laufzeit

Viele Versicherer bieten für Ihre Produkte lange Laufzeiten von drei bis 10 Jahren an. Für Sie entsteht dadurch in der Regel ein preislicher Vorteil, wenn Sie eine lange Laufzeit wählen. Keine Sorge: wenn Sie Ihr Pferd, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr haben, entfällt für die Versicherung das „Risiko“ und der Vertrag wird zum Zeitpunkt des Wegfalles aufgehoben. Auch bei einer Laufzeit von 10 Jahren haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz das Recht, den Vertrag nach drei Jahren zu kündigen.

Ein Versicherungsvergleich lohnt immer

Wie bei jeder anderen Versicherung lohnt sich auch bei der Tierhalterhaftpflicht der inhaltliche Vergleich. Nicht jede Vertrag bietet den passenden Versicherungsschutz für Ihre Situation. Lassen Sie sich ausführlich über die Leistungsinhalte beraten, damit Sie sich den Ärger im Schadenfall ersparen können. Was Sie vorher wissen, kann Sie später nicht überraschen. Bitte denken Sie daran: Abschlüsse über das Internet sind möglichweise ein paar Euro günstiger, aber Sie haben keinen persönlichen Ansprechpartner, der Ihnen auch im Schadenfall mit Rat und Tat zur Seite steht.

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