Reitbeteiligung: was Sie zu Vertrag, Haftung und Versicherung wissen sollten

Sie möchten eigentlich gerne wieder reiten, aber es fehlen die Mittel oder die Zeit für ein eigenes Pferd? Dann liegt eine Reitbeteiligung doch quasi auf der Hand. Reitbeteiligung bedeutet: die Mitnutzung eines fremden Pferdes gegen Bezahlung oder – noch „günstiger“ – gegen eine gewisse Arbeitsleistung (Füttern, Misten & Co.). Eine solche zu finden erscheint auf den ersten Blick auch gar nicht so schwierig. Gerade im Internet finden sich inzwischen diverse Seiten, die sich auf das Thema Reitbeteiligung konzentrieren.

Aber auch für den Pferdebesitzer selbst kann eine Reitbeteiligung große Vorteile mit sich bringen. Zu denken ist etwa an die Arbeitserleichterung, reduzierte Kosten, die zusätzliche Ansprechperson „wenn’s mal zeitlich eng wird“ oder im besten Fall eine kompetente „Ausbildungskraft“ für das geliebte Pferd. Der Entschluss: „Lass es uns mit einer Reitbeteiligung versuchen“ drängt sich damit in vielen Fällen geradezu auf.

Was nun Reitbeteiligung aus rechtlicher Sicht bedeutet bzw. wie diese im konkreten Einzelfall umgesetzt wird, hängt maßgeblich von der zugrundeliegenden schriftlichen oder – wie so häufig nur – mündlichen Vereinbarung ab. Je nach Ausgestaltung bestimmen sich dann auch die Rechte und Pflichten der beteiligten Personen. Oft heißt es: „Brauchen wir einen schriftlichen Vertrag? Denke nicht, was sollen wir denn da auch groß regeln?“

Reitbeteiligung aus vertraglicher Sicht

Da es keinerlei gesetzliche Bestimmungen zur Reitbeteiligung gibt, handelt es sich bei dieser letztlich um eine frei gestaltbare Vereinbarung zwischen dem Pferdebesitzer als Tierhalter und mindestens einer weiteren Person über die gemeinsame Nutzung bzw. den gemeinsamen Umgang mit einem Pferd. Der Reitbeteiligungsvertrag als sogenannter atypischer Vertrag sollte im Idealfall so detailliert wie möglich das gewünschte Verhältnis zwischen Pferdebesitzer und Reitbeteiligung widerspiegeln. Dazu ist erforderlich, dass sich die Vertragsparteien darüber einig werden, also auch darüber sprechen, was tatsächlich gewollt ist.

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Wesentliche und damit im Rahmen jeder Reitbeteiligung zu klärenden Fragen sind (u.a.): Wer soll was dürfen und wozu im Gegenzug verpflichtet sein? Was soll passieren, wenn sich eine Partei nicht an die Abmachungen (etwa einen vereinbarten Nutzungsplan) hält oder es gar zu einem Unfall kommt? Soll es Einschränkungen in Bezug auf Nutzungsumfang und -zeiten geben (z.B. „nicht Springen“, „Nutzung nur Di. und Do. von … bis …“, o.ä.)? Darf sich die Reitbeteiligung selbst um eine Vertretung kümmern oder an einem Turnier teilnehmen und muss die Reitbeteiligung an ihren Nutzungstagen auch misten und füttern? Ab wann soll ein vereinbartes Nutzungsentgelt, z.B. wegen andauernder Krankheit des Pferdes, ausnahmsweise entfallen? Hat die Reitbeteiligung gegenüber dem Pferdehalter für die durch sie verursachten Schäden aufzukommen?

Schriftlich oder mündlich?

Ist es nun eigentlich generell egal, ob man einen schriftlichen Vertrag über die Reitbeteiligung hat oder nicht? Da die Reitbeteiligung mangels gesetzlicher Vorgaben keiner bestimmten Form unterliegt, kann diese grundsätzlich „per Handschlag“ zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden. Sofern sie Ihre Reitbeteiligung jedoch nur mündlich regeln, sollten Sie bedenken, dass Sie die getroffenen Absprachen gegebenenfalls im Streitfall nachzuweisen haben. Nur durch Beweismittel wie etwa Zeugen dürfte es Ihnen daher gelingen, eines der bekanntesten Phänomene in den oftmals emotionalen rechtlichen Auseinandersetzungen wegen fehlender schriftlicher Fixierung zu vermeiden: Das „Das haben wir so nie besprochen-Phänomen“.

Sichern Sie sich ab und halten Sie, vor allem wegen den bestehenden Haftungsrisiken (Stichwort: Tierhalterhaftung) die wesentlichen Punkte (u.a. Vorerkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Pferdes) schriftlich fest. Der Aufwand lohnt sich, zumal es inzwischen eine Vielzahl an Vertragsmustern zur Reitbeteiligung im Netz gibt, die im Gegensatz zu manchen anderen Pferdeverträgen, wirklich brauchbar sind. Gleiches gilt im Übrigen, wenn Minderjährige an der Reitbeteiligung beteiligt sind. In diesem Fall ist nämlich unbedingt darauf zu achten, dass Verträge von den Eltern als gesetzliche Vertreter unterzeichnet werden.

Reitbeteiligung aus haftungsrechtlicher Sicht

Wesentlich ist die Frage der Haftung im Rahmen einer Reitbeteiligung. Wenn auch die Reitbeteiligung als Tierhalter anzusehen wäre, würde diese neben dem Pferdebesitzer Dritten gegenüber grundsätzlich verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden haften, die das Pferd verursacht. Und zwar ohne, dass es auf einen „eigenen Fehler“ der Reitbeteiligung ankommt (§ 833 S.1 BGB).

Tierhalter nach Maßgabe des Paragraphen  833 BGB ist, wer „die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier übernimmt, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und letztlich auch das Risiko seines Verlustes trägt“. Der Tierhalter haftet per se, es sein denn, im Schadensereignis hat sich nachweislich nicht die „typische Tiergefahr“ verwirklicht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn die Ursache des Fehlverhaltens nicht in einem „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres“ liegt.  Heißt im Klartext: Steuert Ihre Reitbeteiligung das Pferd absichtlich in vollem Galopp über einen Golfplatz, so haften nicht Sie als Pferdebesitzer, sondern die Reitbeteiligung. Geht das Pferd jedoch durch, haften Sie. Denn dann ist der Schaden durch typisch tierisches Verhalten entstanden.

Wer ist „Halter“?

Um die Frage der Haltereigenschaft einer Reitbeteiligung nun im konkreten Fall beantworten zu können, sind die individuellen Absprachen bzw. die tatsächliche Umsetzung der Reitbeteiligung zu untersuchen. Erfolgt die Überlassung des Pferdes nur gelegentlich und vor allem unentgeltlich? Oder sind an die Mitnutzung wesentliche Pflichten geknüpft, wie etwa die regelmäßige Fütterung, Pflege und Bewegung des Pferdes oder gar eine anteilige Übernahme der monatlichen (Unterhalts-)Kosten?

Ist die Reitbeteiligung nun als Tierhalter anzusehen, so bedeutet das zum einen, dass auch diese gegenüber Dritten grundsätzlich verschuldensunabhängig für die vom Pferd verursachten Schäden einzustehen hat. Zum anderen sind eigene Schäden der Reitbeteiligung, d.h. Ansprüche gegenüber dem Pferdebesitzer ausgeschlossen. Diese werden weder durch die Tierhalterhaftpflicht des Pferdebesitzers noch (sofern das Risiko „Reiten“ nicht ausdrücklich einbezogen wurde) durch die private Haftpflicht abgedeckt. Ein Umstand, den es bei der Risikoabsicherung zu bedenken und etwa durch eine private Unfall-/Haftpflichtversicherung aufzufangen gilt!

Fazit: Minimieren Sie das Risiko und treffen Sie – wie bereits gezeigt – eine schriftliche Vereinbarung, die neben den Rechten und Pflichten aus der Reitbeteiligung auch das Haftungsverhältnis aller Beteiligten sowohl bei Schädigungen Dritter, als auch derjenigen des Pferdes und der Reitbeteiligung selbst untereinander regelt. Eine Beratung durch den Versicherungsvertreter in Bezug auf  die abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung ist angeraten.

Reitbeteiligung aus versicherungstechnischer Sicht

Auf Grund der Bedeutung des Themas Versicherung und den damit verbundenen Haftungsrisiken kann nur die dringende Empfehlung ausgesprochen werden, sich so früh wie möglich mit der Tierhalterhaftpflicht über das zusätzlich abzusichernde Risiko eines neuen Reiters zu unterhalten. Viele Versicherungen haben die Relevanz dieses Themas ohnehin schon längst erkannt und bieten ihren Kunden – oftmals sogar ohne Prämienaufschlag – die Möglichkeit, eine Reitbeteiligung ganz unkompliziert in den bestehenden Vertrag miteinzubeziehen. Einen besseren Grund, dieses Angebot wahrzunehmen, dürfte es wohl kaum geben.

Die Konsequenz

Zunächst einmal genießt die Reitbeteiligung den gleichen Versicherungsschutz wie der Pferdebesitzer, da sie nunmehr zu den mitversicherten Personen im Sinne der Versicherungsbedingungen zählt. Allerdings kann diese keine Ansprüche für eigene Schäden geltend machen, da diese vertragsgemäß als „Eigenschäden“ ausgeschlossen und daher selbst zu tragen sind. Im Gegenzug dazu verzichtet der Versicherer jedoch auf den Regress gegenüber der Reitbeteiligung, in den diese stets dann genommen werden würde, wenn sie z.B. durch Unterschreiten des Mindestabstands, also pflichtwidriges Verhalten, den Schadensfall (mit) ausgelöst hat.

Eine weitere Absicherungsmöglichkeit besteht im Abschluss einer Unfallversicherung. Die in dieser vereinbarten Versicherungsleistungen (z.B. Invaliditätsentschädigung oder Krankenhaustagegeld) können bei entsprechender Einbeziehung im Schadensfall nämlich gleichsam auch der Reitbeteiligung zugutekommen.

Zudem sollte unbedingt auf das Unterhalten einer Privathaftpflicht mit eingeschlossenem Risiko „Pferd“ bzw. „Reiten“ geachtet werden. Nur auf diesem Wege kann eine effektive Absicherung dahingehend erfolgen, dass auch durch reiterliche oder sonstige Fehler, also nicht allein durch die „Unberechenbarkeit und Willkürlichkeit tierischen Verhaltens“ verursachte Schäden ersetzt werden.

Fazit:

Minimieren Sie das Haftungsrisiko durch Einbeziehung der Reitbeteiligung in die Pferdehalterhaftpflicht, Abschluss einer Privathaftpflicht mit Risiko „Reiten“ sowie einer internen vertraglichen Haftungsregelung. Und vor allem: Lassen Sie sich den Spaß an der Reitbeteiligung nicht verderben. Dies ist bei entsprechender vertraglicher und versicherungstechnischer Absicherung nämlich schlicht nicht notwendig!

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