Frage: Muss man eine Videoüberwachung des Stalls grundsätzlich beim Personal und bei den Einstellern ankündigen und kenntlich machen?
Jens Ferner: Ja. Hierzu beachten Sie §6b II BDSG, der „übersetzt“ bedeutet, dass man auf die Tatsache dass überwacht wird, ausreichend hinzuweisen hat und klar stellen muss, wer „der Überwacher“ ist. Üblicherweise reicht es, wenn ein Schild aufgehängt wird, mit dem klar gemacht wird, dass an dieser Stelle eine Kameraüberwachung stattfindet. Das Schild muss aber schon von einem Bereich außerhalb der Überwachung erkennbar sein. Es geht um die – heute nur noch theoretische – Überlegung, dass jemand frei entscheiden können muss, ob er sich überwachen lässt. Dazu muss er die Überwachung erkennen können, bevor er von ihr erfasst wird.
Frage: Darf das Nachbargrundstück mitgefilmt werden?
Jens Ferner: Fremde Grundstücke: Nein. Schwierig wird es beim öffentlichen Raum, also einer öffentlichen Strasse. Hier gilt auch grundsätzlich ein „Nein“, im Einzelfall können aber kleine Ausnahmen möglich sein. Ich würde aus Rechtssicherheitsgründen wenn, dann nur das eigene Grundstück filmen. Und: Die Kameras müssen so angebracht sein, dass gar nicht erst der Verdacht aufkommen kann, dass fremde Grundstücke überhaupt erfasst werden können. Sonst besteht schon hier mitunter ein Unterlassungsanspruch!
Frage: Dürfen Personen klar erkennbar sein?
Jens Ferner: Es kommt drauf an, was mit den Daten geschieht. Wenn im Rahmen des Hausrechts Daten erfasst werden und datenschutzrechtlich korrekt aufbewahrt und später gelöscht werden (insbesondere nicht veröffentlicht werden), ist das natürlich kein Problem. Anderes Beispiel: Eine Webcam die alle Bilder direkt im Internet zeigt, das ginge natürlich nicht, wenn hier dann die Personen zu erkennen sind.
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Frage: Taugen die Aufnahmen als Beweisstück bei der Polizei?
Jens Ferner: Grundsätzlich ja. Wenn die Aufnahmen aber rechtswidrig erstellt wurden, muss man damit rechnen, dass Sie jedenfalls in einem Zivilprozess (Schadensersatz!) nicht akzeptiert werden. Daher ist man gut beraten, Kameras rechtssicher anzubringen.
Frage: Wie lange dürfen die Aufnahmen gespeichert werden?
Jens Ferner: Es gibt leider keine feste Frist – das ist einerseits nützlich, um dem Einzelfall gerecht zu werden, andererseits erzwingt es schnell Streit. Das Gesetz (§6b V BDSG) verlangt eine „unverzügliche Löschung“ wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind. Man muss also im Einzelfall fragen. Beispiel Vandalismus: Wer filmt, um nächtlichen Vandalismus aufzuklären, kann in der Theorie bereits am nächsten Tag alles löschen, weil man jeweils am nächsten Morgen schon sieht, ob es in der Nacht davor zu Vandalismus kam. Grundsätzlich hat sich in der Praxis eingebürgert, jedenfalls 24h aufzubewahren, spätestens nach 2-3 Tagen aber zu löschen.
Frage: Ist Ihnen ein Fall bekannt, wo gegen das Filmen geklagt wurde?
Jens Ferner: Es gibt regelmäßig Streit. Weniger aber in Alltagssituationen, etwa wenn in Geschäften gefilmt wird, auch wenn ich hier schon häufiger rechtswidrige Situationen erlebt habe. Typisch ist einerseits die Klage von Nachbarn, die im Regelfall erfolgreich ist. Und dann die Klage von Angestellten, die sich zu stark überwacht fühlen – hier zeigt sich auch oft sehr deutlich, wie dreist oder zumindest Naiv viele Unternehmer mit dem Thema umgehen. Fakt ist jedenfalls: Es wird inzwischen regelmäßig geklagt, wenn es auch Einzelfälle sind, und die Klagen sind durchaus erfolgreich. Ein Grund mehr mit Obacht Kameras einzusetzen.