PKW-Maut ab Oktober auch für Pferdetransporter ab 7,5 Tonnen

Im Sinne des Gesetzes sind Pferde Sachen. Entsprechend werden sie auf den Straßen als „Güter“ transportiert. Und damit sind Pferdetransporter nach §1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes mautpflichtig. Ausnahmen sind diejenigen Transporter, die ein dauerhaft eingebautes Wohnabteil besitzen oder Fahrzeugkombinationen mit Wohnanhänger. Darin muss es jedoch eine Toilette, Dusche, Betten, Küche und einen Wohnraum geben – eine gewöhnliche Schlafkabine reicht nicht aus, um von der Maut befreit zu werden. Zudem muss die Beförderung der Pferde unentgeltlich und nicht-geschäftlich erfolgen.

Die LKW-Maut gilt seit Januar 2005 auf Bundesautobahnen und seit August 2012 auch auf autobahnähnlichen Bundesstraßen. 2018 soll sie auch auf alle anderen Bundesstraßen ausgeweitet werden. Das mautpflichtige Streckennetz ist im Internet unter www.mauttabelle.de abrufbar. Weitere Informationen zur Maut und Mautbefreiung gibt es unter www.toll-collect.de.

 

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