Verkauftes Pferd stirbt an Herzfehler, Verkäufer muss trotz Haftungsausschluss zahlen

dsc_0346Vorliegend ging es um folgenden Fall: Der Kläger erwarb von der Beklagten einen zwölf Jahre alten Pinto-Hunter-Mix zu einem Kaufpreis von 1.800 Euro. Die Beklagte selbst hatte das Pferd erst sechs Wochen zuvor erworben. Zur Gewährleistung wurde in dem schriftlichen Vertrag folgendes vereinbart: „Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und zur Probe geritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.“ Und weiter: „Mängelansprüche des Käufers verjähren in drei Monaten nach Ablieferung des Pferdes.“

Bei einer Untersuchung des Pferdes stellte der Tierarzt verstärkte bronchiale Atemgeräusche, erhöhte Temperatur, spontanes Husten sowie Herzrhythmusstörungen fest. Eine Behandlung wurde eingeleitet. Eine Folgeuntersuchung fünf Tage später bestätigte unveränderte Herzrhythmusstörungen und erhöhte Temperatur. Daraufhin wurde ein EKG angefertigt, welches den Verdacht eines Vorhofflimmerns ergab. Daraufhin sollte das Pferd, dessen Gesundheitszustand sich deutlich verschlechtert hatte, in die Tierklinik gebracht werden. Beim Verladen erlitt es jedoch einen Zusammenbruch und musste noch am selben Tag eingeschläfert werden.

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Eine tierärztliche Untersuchung ergab, dass offensichtlich ein Herzfehler, der entweder angeboren oder über einen längeren Zeitraum erworben wurde, bei dem Pferd bestand.Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.800 Euro auf.

Das Amtsgericht Hildesheim hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kaufpreis zuzüglich der tierärztlichen Leistungen an den Kläger zurückzuzahlen. Das Urteil wurde vom Landgericht Hildesheim bestätigt.

In den Entscheidungsgründen wurde folgendes ausgeführt:

Für das Gericht lag unstreitig ein „Mangel“ im Sinne des Gesetzes vor. Dem Untersuchungsbericht des Tierarztes zufolge musste das Pferd wegen eines offensichtlichen Herzfehlers eingeschläfert werden. Ein Pferd, das nur einen Monat nach dem Kauf verstirbt, eignet sich nicht für die Verwendung als Reit- bzw. Freizeitpferd. Dementsprechend war der Kläger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch eine Nacherfüllung kommt nicht in Betracht, weil das Pferd verstorben und insoweit weder Ersatz beschafft noch nachgebessert werden kann.

Bezüglich der vertraglichen Vereinbarungen zur Gewährleistung führte das Gericht Folgendes aus: Zwar konnte man die Klausel des Vertrages „Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und zur Probe geritten“ für sich genommen als Gewährleistungsausschluss verstehen. Die Klausel ist aber bei Gesamtbetrachtung des Vertragstextes unklar und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, denn im weiteren Vertragstext wird auf die reiterliche und sportliche Beschaffenheit verwiesen.

Diese einschränkende Auslegung wird noch bestätigt durch § 7 des Vertrages, wonach Mängelansprüche des Käufers innerhalb von 3 Monaten verjähren sollen. Die Regelung in § 7 des Vertrages würde keinen Sinn machen, wenn Gewährleistungsansprüche vollständig ausgeschlossen wären. Die Unklarheit in der Formulierung des Vertrages geht zu Lasten der Beklagten. Aufgrund der gewählten Formulierung ist eine Gewährleistung für versteckte gesundheitliche Mängel – wie Herzfehler – nicht wirksam ausgeschlossen worden. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist die Beklagte daher zur Rückgewähr des erlangten Kaufpreises in Höhe von 1.800 Euro verpflichtet. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten.

Fazit:

Hier zeigt sich wieder, dass die im Umlauf befindlichen Verträge, in der Regel aus dem Internet, nicht geeignet sind, eine Rechtssicherheit für den Verwender darzustellen. Ein Käufer wie auch Verkäufer ist gut damit beraten, vor Abschluss des Kaufvertrages anwaltlichen Rat einzuholen.

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