Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierheilpraktiker

Häufige Fragen:

Gibt es für die Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Einschränkungen bei Kleintieren aus der Sicht des Tierheilpraktikers oder des Tierhalters?

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen vom Tierhalter oder Tierheilpraktiker erworben und bei Tieren angewendet werden. Dabei gelten die Einschränkungen des § 58 AMG hinsichtlich Tierarten, Anwendungsgebieten und Dosierung für die Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nicht.

Dürfen frei verkäufliche Arzneimittel im Zuge der Therapie abgegeben werden?

Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen abgegeben werden, sofern eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis nach § 50 AMG vorhanden ist. Ein Sachkundenachweis ist gemäß § 60 Abs. 1 AMG nicht erforderlich bei Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei den dort genannten Heimtieren bestimmt sind.

Dürfen einzelne Pflanzen, die der Apothekenpflicht nicht unterliegen, an Tiere als Arzneimittel abgegeben werden?

Werden Pflanzen zu therapeutischen Zwecken eingesetzt, handelt es sich um Arzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften – unter anderem der Zulassungspflicht – unterliegen. Die Abgabe solcher Pflanzen ohne entsprechende Zulassung und außerhalb der zulässigen Vertriebswege (Apotheke, eventuell Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln) ist nicht erlaubt.

Gelten für Pferde, welche nicht als Schlachttier deklariert sind und damit nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, die gleichen Grundlagen bei der Anwendung von Arzneimitteln wie für Kleintiere?

Sofern Pferde über einen vollständig ausgefüllten Equidenpass verfügen, in dem in Kapitel IX Teil II das Pferd verbindlich als nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt erklärt ist, gelten die besonderen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen für Lebensmittel liefernde Tiere nicht, das heißt es gelten die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen wie für andere nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tierarten beispielsweise Hunde oder Katzen.

Dürfen Bachblüten, welche freiverkäuflich erworben werden, bei Tieren, welche der Lebensmittelgewinnung dienen, angewendet werden?

Für Bachblüten sieht das Arzneimittelrecht keine speziellen Regelungen vor. Soweit Bachblüten unter den Arzneimittelbegriff fallen, sind die für andere Arzneimittel geltenden Regelungen des Arzneimittelgesetzes anzuwenden.

Dürfen Blutegel bei Tieren angewendet werden, die der Lebensmittelgewinnung dienen?

Blutegel sind Arzneimittel gemäß § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes. Seit Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes fallen sie darüber hinaus auch unter den Begriff des Fertigarzneimittels und sind daher seitdem gemäß § 21 AMG grundsätzlich zulassungspflichtig, soweit nicht die Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 4 AMG greift. Ihre Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegt den Regelungen des § 58 AMG. Da derzeit keine zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tierarten zugelassene Blutegel verfügbar sind, ist eine eigenständige Anwendung durch den Tierhalter oder Tierheilpraktiker nicht erlaubt.

Dürfen homöopatische Einzelmittel ab einer Potenz von D6 bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, angewendet werden? Ist eine solche Anwendung erlaubt, wenn Sie entsprechend im Bestandsbuch dokumentiert wird?

Die Anwendung von apothekenpflichtigen Homöopathika bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegt ebenfalls den Regelungen des § 58 AMG, das heißt Tierhalter oder Tierheilpraktiker dürfen solche Homöopathika nur gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung oder für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten und entsprechend der angegebenen Dosierung und Anwendungsdauer anwenden. Zu freiverkäuflichen Homöopathika siehe die nächste Antwort.

Ist die Eigenbluttherapie eine Herstellung eines Arzneimittels? Bei der Eigenbluttherapie wird zum Beispiel das Blut des Tieres entnommen, mit einem homöopathischen Mittel versetzt und dann sofort in das Tier re-injiziert. Oder das Blut wird in einem Gerät zur so genannten Autonosode aufbereitet, dabei wird es dem Licht eines bestimmten elektrischen Spannungsfeldes ausgesetzt; Arzneimittel werden nicht zugefügt.

Bei der oben beschriebenen Eigenbluttherapie handelt es sich um eine Arzneimittelherstellung. Gemäß § 13 AMG bedarf die Arzneimittelherstellung keiner Herstellungserlaubnis, sofern das Arzneimittel nicht abgegeben wird. Erlaubnisfrei ist die Herstellung somit nur, wenn der Tierheilpraktiker oder die Tierheilpraktikerin das hergestellte Arzneimittel selbst am Patienten anwendet. Eine Zulassungspflicht besteht ebenfalls nicht, sofern das Arzneimittel nicht in den Verkehr gebracht wird. Für die Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren ist jedoch im Hinblick auf das verwendete Homöopathikum § 58 AMG (siehe oben) zu beachten.

Dürfen frei verkäufliche ätherische Öle im Zuge der Behandlung zur Inhalation auch bei Tieren angewendet werden, welche der Lebensmittelgewinnung dienen?

Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen bei Lebensmittel liefernden Tieren angewendet werden, sie unterliegen nicht den einschränkenden Vorschriften des § 58 AMG. Zu beachten sind allerdings die Vorschriften der unmittelbar geltenden EU-Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, nach der bei Lebensmittel liefernden Tieren nur pharmakologisch wirksame Stoffe angewendet werden dürfen, die in Anhang I, II oder III der Verordnung aufgeführt sind.

Gilt der § 56a im Arzneimittelgesetz nur für Tierärzte?

Ja, die Regelungen des § 56a AMG gelten nur für Tierärzte.

Fällt die Regelung für den Tierheilpraktiker unter § 57 AMG?

Tierheilpraktiker fallen unter § 57 Abs. 1 Satz 2 AMG („andere Personen, die in § 47 Abs. 1 nicht genannt sind“).

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