Tierhalterhaftung gilt auch bei Unfällen mit Pferden und beauftragten Hufschmieden

Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, den ein 49 Jahre alter Hufschmied als Kläger angestrengt hatte. Der Hufschmied aus Octrup hatte im Dezember 2010 einen Wallach beschlagen und sich dabei eine schwere Verletzung des rechten Fußgelenks und oberen Sprunggelenks zugezogen. Nach mehreren Operationen ist der Hufschmied bis heute arbeitsunfähig und in seiner Bewegung eingeschränkt.

Der Hufschmied verlangte daraufhin von den betreffenden Pferdehaltern Schadensersatz: 50.000 Euro materiellen Schaden , 30.000 Euro Schmerzensgeld sowie eine monatliche Rente von 1.400 Euro aufgrund seines Verdienstausfalls.

Während das Landgericht Münster noch ein Mitverschulden des Hufschmieds berücksichtigt und im Anspruch auf Schadensersatz entsprechend geltend gemacht hatte mit einer Haftungsquote von 1/3, sprach das Oberlandesgericht Hamm dem Klärger nun ungekürzten Schadensersatz zu:

Demnach müssen die Pferdehalter vollumfänglich haften, da der Hufschmied nachgewiesen habe, dass sich hier die "Tiergefahr" verwirklicht habe, indem er von dem Wallach getreten worden sei und sich dadurch die langfristigen Verletzungen zugezogen habe. Das Gericht an, dass sich ein Hufschmied – der von Pferdehaltern beauftragt wird und daher nicht "auf eigene Gefahr" handele – grundsätzlich einer höheren Tiergefahr aussetze, jedoch die Halter dadurch nicht von der gesetzlichen Haftung entbunden werden. Vor dem Unfall habe es keinerlei Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko beim Beschlagen gegeben, bereits seit Jahren sei der Hufschmied regelmäßig zu dem Wallach gekommen, der bis dahin immer brav und gutmütig gewesen sei.

Ein Streitpunkt zwischen Kläger und Beklagten war außerdem die Frage des Mitverschuldens. Ein Mitverschulden im Geschehensablauf, z.B. ein Steigen des Pferdes aufgrund von durch den Hufschmied zugefügten Schmerzen, konnte nicht bewiesen werden. Aus einer Reaktion des Pferdes lasse sich kein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds nachweisen. Darüber hinaus habe der Hufschmied während des Beschlags auch nicht die Rolle eines Tierhüters übernommen.

Die anerkannte Höhe des Schadensersatzes steht noch nicht fest und wird nun in einem weiteren Verfahren vom Landgericht geklärt.

Nähere Informationen gibt das Oberlandesgericht Hamm in einer Pressemitteilung.
 

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